Mandatsbedingungen

Schweigepflicht

Alle Mitarbeiter bei Bigler Kaufmann Rechtsanwälte unterstehen dem Anwaltsgeheimnis. Die anwaltliche Schweigepflicht bildet die Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient. Es wird gewährleistet, dass alles was Sie uns anvertrauen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben wird. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses.

Honorarrichtlinien

Zu Beginn jeder Mandatsaufnahme wird das Honorar individuell vereinbart. Es berechnet sich normalerweise auf der Basis von Zeitaufwand und/oder Streitwert. Über die einzelnen Arbeitsschritte und Auslagen wird exakt abgerechnet.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen, ob die Versicherung die entstehenden Kosten deckt und ob Sie selber einen Anwalt (freie Anwaltswahl) mandatieren dürfen. Ist dies der Fall, müssen Sie sich nicht mehr um die Anwaltskosten kümmern.

Gemäss den Standesregeln ist der Anwalt gehalten, angemessene, d.h. dem zu erwartenden Aufwand entsprechende Kostenvorschüsse auf das Honorar zu verlangen. Zweck dieser Vorschrift ist, dass Sie periodisch über den anwaltlichen Aufwand orientiert werden und somit verhindert wird, dass bei der Schlussabrechnung noch hohe Honorarforderungen offen sind.

Unentgeltliche Prozessführung

Damit jede Person ihre Rechte auch dann durchsetzen kann, wenn ihr die Mittel dazu fehlen, sieht Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Im Zivilprozess ist dies in Art. 117 ff. ZPO näher geregelt. Im Strafprozess gibt es die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (Art. 130 ff. und 136 ff. StPO).

Bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren prüfen wir, ob Sie Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung oder amtliche Verteidigung haben und falls ja, würde ein entsprechendes Gesuch gestellt. Bei gerichtlicher Genehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Anwalt vorderhand vom Staat entschädigt.

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